AGB

Stand 01.01.2020

§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit dem Verein BTR-Performance, ZVR 3231492204 (im Folgenden: BTR, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Vertragspartner“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit BTR, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Der Auftraggeber oder Vertragspartner erwirbt bei Geschäftsabschluss eine auf die Saison begrenzte Mitgliedschaft beim Verein BTR-Performance. Diese Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Saisonende. Der Mitgliedsbeitrag ist im Kaufpreis enthalten und wird auf das Vereinskonto überwiesen zum Zwecke die Rennstrecken für unseren Verein BTR-Performance anzumieten.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von BTR ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

§ 2 Angebot / Vertragsabschluss / Kostenvoranschlag

§ 2.1 Angebot und Vertragsabschuss
Angebote von BTR sind freibleibend und drei Wochen gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der BTR Auftragsbestätigung oder mit der Leistungserbringung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.
Etwaige für die Ausführung des Vertrages nötige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, dem BTR diesbezüglich zu informieren und gegebenenfalls schad- und klaglos zu halten hat.

§ 2.2 Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird von BTR nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird BTR den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

§ 3 Umfang des Auftrages
§ 3.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
§ 3.2 BTR ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch BTR selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
§ 3.3 Für die vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Geräte wird keine Gewährleistung übernommen. Für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Einbau und die Verarbeitung der beigestellten Güter werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Teilnehmeraufklärung
§ 4.1 Der Teilnehmer wird darüber aufgeklärt, dass das Befahren der Rennstrecken nur mit einem - für den Einsatz auf einer Rennstrecke - technisch einwandfreien Motorrad, mit geeigneter und voll funktionsfähiger Motorradschutzbekleidung und in einem - der Risikosportart - angemessenem körperlichen Zustand gestattet ist, um die mit dem Motorradrennsport verbundenen Gefahren und Risiken möglichst gering zu halten. Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug - auf der gesamten Streckenanlage - weder lenken noch in Betrieb nehmen. Ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder ab einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,1 mg/l gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 4.2 Der Teilnehmer haftet gegenüber allen Beteiligten (wie z.B. Veranstalter, Streckenpersonal, andere Teilnehmer) für sein Verhalten sowie für den einwandfreien technischen Zustand seines Motorrades und bestätigt weiters, dass er die Verhaltensregeln auf dem gesamten Rennstreckengelände (inkl. Fahrerlager) genau kennt und befolgt. Sollte eine Veranstaltung wegen äußerer Umstände (wie z.B. höhere Gewalt) abgebrochen werden, so gebührt BTR dennoch das volle vereinbarte Entgelt.
Die Teilnahme an der Fahrerbesprechung ist für jeden Teilnehmer verpflichtend.

§ 5 Geheimhaltung / Datenschutz
§ 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von BTR zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu BTR bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von BTR Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen nur auf „needtoknow“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

§ 5.2 BTR ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten.

§ 5.3 Datenschutzerklärung
Die Daten werden von Kurt Theuretzbacher, Christa Schmid, Martin Schmid-Mahrhauser und Valentina Schmid-Mahrhauser zum Zweck der Erfüllung der Vereinsaufgaben auf Rechtsgrundlage Artikel 6 Abs 1 Z a) Verordnung 2016/67 verarbeitet. Es besteht keine Absicht Ihre Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln. Die Daten werden solange Sie Vereinsmitglied sind gespeichert.
Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft über die Daten, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie haben das Recht Ihre gegebene Einwilligung jederzeit per E-Mail an office@btr-performance.at zu widerrufen. Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Die Daten stammen aus der von Ihnen ausgefüllten Anmeldung. Die Bereitstellung der Daten ist für die Erfüllung des gegenständlichen Vertrags notwendig. Ohne diese Daten ist eine Erbringung der Dienstleistung unmöglich. Es besteht keine Absicht Ihre Daten für automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling zu verarbeiten. Ich stimme zu, dass meine persönlichen Daten (E-Mail und Telefonnummer) zum Zwecke der Information über BTR-Performance durch BTR.Performance verarbeitet werden. Sie können diese Einwilligung jederzeit per E-Mail an office@btr-eder-racing.eu kostenfrei widerrufen.

§ 6 Entgelt / Nenngeld
§ 6.1 Nach Lieferung der Ware oder Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erhält BTR ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. BTR ist berechtigt Zwischenabrechnungen zu legen und entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit unserer Rechnungslegung fällig.

§ 6.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von BTR vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern sie nicht im Auftrag enthalten sind.

§ 6.3 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch BTR, so behalten wir den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 6.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist BTR von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

§ 6.5 Das Nenngeld muss auf das Konto mit IBAN:AT62 5300 0031 5501 7138 und BIC:HYPNATWW mindestens 6 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung eingegangen sein. Zu spät eingelangtes Nenngeld kann von BTR als Anzahlung für den erhöhten Rennstrecken-Tagespreis verwendet werden, sofern noch freie Startplätze vorhanden sind. Bei zu spät eingelangtem Nenngeld besteht kein Anspruch auf einen Startplatz. Auch bei fristgerechter Zahlung des Nenngeldes besteht kein Rechtsanspruch auf einen Startplatz bei der jeweiligen Veranstaltung.

§ 7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
Erfüllungsort ist btr-eder-racing 3363 Neufurth, Föhrenstrasssse 4
Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Vertragspartner. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der BTR Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (samt Zinsen und Nebengebühren) unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwirbt BTR Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.

§ 9 Abnahme / Teillieferung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von BTR zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Sofern keine eigenständige Abnahme durchgeführt wird, gelten sämtliche Leistungen spätestens 14 Tage nach Erbringung oder Lieferung als abgenommen. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen. Sofern BTR Lieferungen und Leistungen teilbar sind, sind Teillieferungen und Teilabnahmen zulässig.

§10 Schutz des geistigen Eigentums
§ 10.1 Die Urheberrechte an den von BTR, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uns. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung zu verkaufen, zuvervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von BTR – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

§ 10.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt BTR zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

§ 11 Lieferverzug / Rücktritt
§ 11.1 Die Lieferfristen und -termine werden von BTR nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe der Leistung an den Vertragspartner.

§ 11.2 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 3-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

§ 11.3 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist BTR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren von BTR weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von BTR sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von BTR erbrachte Vorbereitungshandlungen.

§ 12 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 9 dieser AGB. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. BTR ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Auftraggeber selbst oder ein vom uns nicht ermächtigter Dritter an den vom Vertrag umfassten Gegenständen Änderungen vornimmt. Gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Sofern BTR Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt und/oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet. Das Regressrecht des § 933b ABGB findet keine Anwendung.

§ 13 Haftung / Schadenersatz
§ 13.1 Mit der Ausnahme von Personenschäden, ist die Haftung von BTR für alle sich aus welchem Rechtsgrund auch immer ergebenden Ansprüche auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. In diesem Sinne ist für uns auch der Ersatz von indirekten Schäden sowie Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden) - wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten und Informationen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber - ausgeschlossen.

§ 13.2 Die Haftung von BTR ist für jeden denkbaren Fall der Haftung unter Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, mit dem Auftragswert gedeckelt.

§ 13.3 Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.

§13.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

§ 13.5 BTR ist von einer etwaigen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB befreit und die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

§ 13.6 Die Teilnahme des Sportlers an der jeweiligen Veranstaltung erfolgt hinsichtlich sporttypischer Risiken auf eigene Gefahr. Dem Sportler ist daneben auch bewusst, dass aufgrund unvorhersehbarer oder untypischer Gefahren, insbesondere durch ein Fehlverhalten von Beteiligten, Schäden eintreten können. Der Teilnehmer haftet gegenüber allen Beteiligten (wie z.B. Veranstalter, Streckenpersonal, andere Teilnehmer) für sein Verhalten sowie für den einwandfreien technischen Zustand seines Motorrades und bestätigt weiters, dass er die Verhaltensregeln auf dem gesamten Rennstreckengelände (inkl. Fahrerlager) genau kennt und befolgt.

§ 14 Gerichtsstand / Rechtswahl / Mediation
§ 14.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von BTR (Bezirksgericht Amstetten) vereinbart.

§ 14.2 Rechtswahl
Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.

§ 14.3. Mediation
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

§ 15 Elektronische Rechnungslegung
BTR ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.

§ 16 Weitere Bestimmungen
§ 16.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

§ 16.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 16.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

§ 16.4 Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

§16.5 Verbraucher
Für Verbraucher gelten die zwingenden Regeln des KSchG soweit sie den obigen Bestimmungen widersprechen.


Flaggensignale:

Rote Flagge: Rennabbruch
Die rote Flagge ist so etwas wie das Stoppschild unter den Fahnensignalen: Wird sie gezeigt, ist das Rennen beziehungsweise Qualifying mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Alle Teilnehmer müssen ihr Tempo verlangsamen und an die Box zurückkehren.

Gelbe Flagge: Vorsicht
Stillgehalten: Achtung, Gefahr neben der Strecke Linie bewahren, keine Risiken eingehen, Überholverbot.
Geschwenkt: Gefahr auf der Piste. Tempo verlangsamen und bereit halten für ein Ausweichmanöver, Überholverbot.

Grüne Flagge: alles in Ordnung
Dieses Zeichen bedeutet Entwarnung: Die Gefahrenzone ist zu Ende, es darf normal weitergefahren werden. Während der Startaufstellung signalisiert die grüne Flagge dem Rennleiter auch, dass das letzte Fahrzeug im Starterfeld stillsteht.

Blaue Flagge: überrunden lassen
Auch dieses Fahnensignal besitzt wieder zwei unterschiedliche Bedeutungen: Wird die Flagge stillgehalten, nähert sich von hinten ein Fahrzeug, das überrunden möchte. Wird die Flagge geschwenkt, ist für den Betroffenen Schluss mit lustig: sofort überholen lassen, heißt dieser Befehl.

Schwarze Flagge: Sofortige Disqualifikation vom Rennen
Der Teilnehmer, dessen Startnummer die Rennleitung zusätzlich zur bei Start und Ziel gezeigten Flagge heraushält, muss in den nächsten Runden unmittelbar an die Box kommen und das Rennen beenden.

Rot-Gelbe Flagge: Achtung, rutschige Fahrbahn
Stillgehalten bedeutet dieses Signal, dass sich Öl auf der Fahrbahn befindet. Wird sie geschwenkt, ist die Fahrbahn sehr rutschig. Zeigen die Streckenposten dabei mit dem Finger auch noch gen Himmel, dann bedeutet dies: Überraschend einsetzender Regen. Vorsicht, große Gefahr!

Weiße Flagge: Vorsicht langsames Fahrzeug
Die weiße Fahne warnt vor einem langsamen Fahrzeug, das auf der Strecke - zum Beispiel Autos der Streckensicherung oder Rettung.

Schwarz-Weiße Flagge:
Ende von Freien Fahren, Zeittraining oder Rennen, Runde fertigfahren und zurück ins Fahrerlager.

BTR-Performance

Föhrenstrasse 4
3363 Neufurth